Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „AXON Verein zur Förderung seelischer Gesundheit e.V. „
Er hat seinen Sitz in Königslutter und ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nummer 130196.
§2
Zweck des Vereins
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung der Prävention von psychischen Erkrankungen
- Die Unterstützung von Angeboten für Menschen mit psychischen Erkrankungen und deren Angehörigen, insbesondere die Förderung von Angeboten der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation
- Die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und Zuverdienst Möglichkeiten für Menschen mit psychischen Erkrankungen
- Information und Aufklärung der Öffentlichkeit sowie der Fachöffentlichkeit zu psychiatrischen Themen
- Die Förderung gesunder Ernährung der Bevölkerung, insbesondere zugunsten von Schülern innerhalb schulischer Einrichtungen
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Lavie Reha gGmbH oder einer andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigen Zwecken. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, insbesondere durch:
- Die Unterstützung von Menschen mit psychischen Erkrankungen durch z.B. finanzielle Unterstützung und durch die Etablierung geeigneter Angebote.
- Die Durchführung von Vertragsveranstaltungen, wissenschaftlichen Veranstaltungen und anderen, dem oben genannten Zweck dienenden, Vorhaben.
- Die Unterstützung und Beratung einer Tochter gGmbH bei der Durchführung von Rehabilitationsangeboten für Menschen mit psychischen Erkrankungen, sowie durch Spenden.
- Die Einrichtung oder Unterstützung von Initiativen sowohl zur unmittelbaren Versorgung von Schülern und Auszubildenden mit gesunden Nahrungsmitteln innerhalb der Ausbildungseinrichtungen als auch zur Information, Aufklärung und Fortbildung mit dem Ziel eigenständiger gesunder Ernährung insbesondere junger Menschen und die Unterstützung oder eigenständige Durchführung vergleichbarer Angebote.
Rechtsansprüche auf Leistungen können an den Verein nicht gestellt werden.
§3
Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen freiwilligen Zuwendungen und Erlösen aus Veranstaltungen. Das Vermögen, die Einkünfte und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person kann durch schriftliche Beitrittserklärung Mitglied des Vereins werden.
Bei juristischen Personen ist ein Vertreter namentlich zu benennen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Diese Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Kündigungsfrist bei Austritt aus dem Verein beträgt drei Monate zum jeweiligen Quartalsende.
Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglieder vor dem Ausschluss anzuhören. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Die endgültige Entscheidung erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Geleistete Beiträge werden nach Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes nicht zurückgezahlt. Mit dem Austritt oder Ausschluss des Mitglieds erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
§5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§6
Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Wahl von zwei Kassenprüfer/- innen
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Genehmigung des Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Einsprüche von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein oder gegen die Aufnahme in den Verein
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitglieder sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in geeigneter Form einzuladen. Über die Art der Einladung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr und zwar in der zweiten Jahreshälfte statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
- mindestens ein Drittel des Gesamtvorstandes dieses beschließt
- mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angaben der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
Auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig, sofern eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist.
Von den Mitgliederversammlungen und Beschlüssen sind Protokolle zu erstellen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen können niemals als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck oder die Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung oder Steuerpflicht mitzuteilen.
§7
Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende vertreten.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassenführer und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus im Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann jederzeit sein Amt niederlegen oder von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über die Vorstandssitzung sowie über Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu führen.
§8
Geschäftsführung des Vereins
Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er verteilt die Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und kann einzelne Mitglieder des Vereins mit deren Einverständnis mit Sonderaufgaben betrauen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Eine Vergütung der Auslagen ist zulässig, sofern diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§9
Beiträge
Zur Mitfinanzierung der Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann beschließen, den Beitrag für einzelne Mitglieder auf Antrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
§10
Geschäftsjahr und Kassenprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kasse wird einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer/-innen werden für zwei Jahre gewählt.
Aufgabe der Kassenprüfer/-innen ist es, die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.
§11
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine Satzungsänderung bedarf der Zweitdrittelmehrheit der erschienen Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Die Auflösung ist nur zulässig, wenn Zweidrittel der erschienen Mitglieder, die mindestens 50% der Gesamtmitgliederzahl ausmachen müssen, dies beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ober bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke, die darauf gerichtet sind, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Königslutter, Juli 2018